RS0100545 – OGH Rechtssatz
RS0100545 – OGH Rechtssatz
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Jede, auch eine von einer hiezu nicht berechtigten Person angemeldete oder ausgeführte Berufung ist gemäß den §§ 294 Abs 3, 296 StPO dem Gerichtshof zweiter Instanz gegebenenfalls dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Weist der OGH die Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde zurück, hat über die noch offen gebliebenen Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden.