JudikaturJustiz14Os25/12a

14Os25/12a – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. April 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Ciprian C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Februar 2012, GZ 25 Hv 223/11g 83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ciprian C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Nach dem dem Protokoll über die Hauptverhandlung angeschlossenen Vermerk (RIS Justiz RS0125616) hat der Angeklagte insoweit von der Beschwerde unbestritten nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden sowie nach Besprechung mit seinem Verteidiger im Beisein einer Dolmetscherin auf Rechtsmittel verzichtet.

Sodann meldete die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft Berufung an, woraufhin der Verteidiger erklärte, nun doch ein Rechtsmittel anmelden zu wollen. Der Angeklagte erklärte neuerlich, das Urteil anzunehmen.

Innerhalb der in §§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO vorgesehenen (dreitägigen) Frist meldete Ciprian C***** durch seinen ausgewiesenen Verteidiger gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an und führte diese Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2012 aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die (ersichtlich auf § 285b Abs 2 StPO gestützte) Beschwerde des Angeklagten.

Gemäß § 285a Abs 1 Z 1 letzter Fall StPO hat das Landesgericht, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat. Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung (vgl RIS Justiz RS0099945; Ratz , WK StPO § 284 Rz 8), womit das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe sich „in einer Irrtumssituation befunden“ und „hätte Rechtsmittel angemeldet“, wenn er gewusst hätte, „dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhebt“, ins Leere geht.

Über die Berufung des Angeklagten hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (RIS Justiz RS0100545, 13 Os 187/08m, 155/09g), das auch zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft zuständig ist (§ 285i StPO).