JudikaturJustizRS0100304

RS0100304 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2022

Die Beifügung eines oder mehrerer Punkte, auf die sich die Berufung bezieht, bei ihrer Anmeldung ist nicht als stillschweigender Verzicht auf die spätere Ausführung der Berufung hinsichtlich weiterer Punkte anzusehen und schließt daher eine Ausführung der Berufung bezüglich weiterer Beschwerdepunkte vor Ablauf der Ausführungsfrist nicht aus.

Entscheidungen
18