JudikaturJustiz15Os47/95

15Os47/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Mai 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 25.Jänner 1995, GZ 18 Vr 708/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Aken dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** (A) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und der Vergehen (B) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (C) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB sowie (D) nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG schuldig erkannt.

Nach jenem Teil des Schuldspruchs, auf den meritorisch einzugehen ist, hat er (gerafft dargestellt)

A/I. in Wien und anderen Orten Niederösterreichs Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei er die schweren Diebstähle bzw die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1) und 2) am 22. und 25.Juni 1994 durch Aufbrechen eines Behältnisses dem Roland P*****, insgesamt Bargeld 37.125,60 S,

3) nachts zum 25.Juni 1994 durch Aufbrechen eines Behältnisses dem Franz H***** ca. 9.700 S, und eine Stereoanlage sowie 12 Stück CD im Wert von zusammen ca. 8.800 S,

4) nachts zum 30.Juni 1994 Verfügungsberechtigten der Firma Franz P***** GesmbH 4.280 S, Bargeld sowie Zigaretten im Wert von 2.269 S,

5) nachts zum 4.Juli 1994 dem Peter M***** eine Handkasse mit 15.000

S Bargeld,

6) nachts zum 9.Juli 1994 der Regina P***** eine CD-Soundmaschine, Marke Starlight, im Wert von ca 1.000 S,

7) nachts zum 16.Juli 1994 der Friedl B***** eine elektrische Registrierkasse, Wert ca 10.000 S, sowie 9.000 S Bargeld,

8) nachts zum 23.Juli 1994 mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Günther K***** einen PKW, Marke Mercedes, Kennzeichen W 828 HC, im Wert von ca 1,000.000 S, einen Revolver, Marke Rossy, mit 50 Stück Patronen sowie weitere Gebrauchsgegenstände und Schmuck im Wert von zusammen 125.900 S,

9) am 28.Juli 1994 dem Hamdi K***** 6.500 S Bargeld,

10) am 28.Juli 1994 dem Dietmar T***** eine Geldbörse mit 800 S Bargeld,

11) am 28.Juli 1994 dem Johann T***** 1.274 S Bargeld und Waren im Wert von insgesamt 3.639 S,

12) nachts zum 30.Juli 1994 dem Oskar G***** 20 Benzingutscheine im Wert von 2.000 S,

13) nachts zum 31.Juli 1994 durch Aufbrechen eines Behältnisses dem Wolfgang C***** 3.500 S Bargeld und 20 Benzingutscheine im Wert von 2.000 S,

14) nachts zum 4.August 1994 Verfügungsberechtigten des Ö***** einen Fernsehapparat, einen Videorecorder und Bargeld ca 40.000 S,

15) nachts zum 13.August 1994 Verfügungsberechtigten der Firma H***** ca 41.000 S Bargeld,

16) nachts zum 21.August 1994 durch Aufbrechen eines Behältnisses Verfügungsberechtigten der Firma H***** 400 S Bargeld,

17) nachts zum 21.August 1994 dem Franz Paul W***** ein Motorrad, Marke Honda, im Wert von ca 50.000 S,

18) nachts zum 21.August 1994 dem Franz F***** eine Kennzeichentafel, ca 500 S,

19) nachts zum 23.August 1994 durch Aufbrechen eines Behältnisses Verfügungsberechtigten der Firma H***** S***** GesmbH, 4.500 S Bargeld sowie 59 Packungen Zigaretten im Wert von 3.690 S,

20) am 24.August 1994 dem Roland P***** einen PKW, Marke Mercedes, im Wert von ca 70.000 S, sowie 26 Stangen Zigaretten im Wert von ca 750

S,

21) nachts zum 25.August 1994 Verfügungsberechtigten der Firma W***** GesmbH, Zigaretten, Wert ca 8.000 S,

22) nachts zum 25.August 1994 durch Aufbrechen eines Behältnisses Verfügungsberechtigten der Firma Franz P***** GesmbH, Bargeld 6.210 S, sowie Zigaretten im Wert von 7.007 S,

23) am 27.August 1994 durch Aufbrechen eines Behältnisses dem Karl G***** 4.300 S Bargeld, sowie Benzingutscheine im Wert von 800 S,

24) nachts zum 1.September 1994 der Gertrude W***** Zigaretten und Bargeld 2.000 S,

25) nachts zum 4.September 1994 dem Blagoje B***** Bargeld und Zigaretten, Wert ca 5.000 S,

A/II. am 12.August 1994 dem Florian G***** eine Geldbörse mit 1.000 S Bargeld.

Rechtliche Beurteilung

Anzumerken ist, daß ungeachtet des Wertes der Diebsbeute von nahezu 1,5 Mio S vom Erstgericht die Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB (statt jener des § 128 Abs 2 StPO) angenommen wurde. Dieser - im übrigen schon in der Anklageschrift unterlaufene - Rechtsfehler in der Qualifikation muß, weil zugunsten des Angeklagten unterlaufen, auf sich beruhen. Daß das Schöffengericht hinwieder - inkonsequent - die Strafe nach § 128 Abs 2 StGB bemaß, konnte sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken, weil der nach der erstgerichtlichen Subsumtion folgerichtig anzuwendende höhere Strafsatz des § 130 StGB (ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) jenem des § 128 Abs 2 StGB völlig gleicht.

Der Rechtsmittelantrag der vom Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichtes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht dahin, der "Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht I.Instanz zu verweisen, andernfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, sich der neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen".

Soweit von diesem Antrag auch die Schuldspruchfakten B, C und D umfaßt sind, enthält die Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt keine Anführung von Tatumständen, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollten. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Nicht nachvollziehbar ist der auf § 288 a StPO gestüzte Rechtsmittelantrag, "die Hauptverhandlung zu vernichten". Denn der (der Sache nach relevierte) Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den § 288 a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren, in welchem ein Oberlandesgericht gar nicht angerufen worden ist, von vornherein nicht verwirklicht worden sein.

Die allein auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde betreffen den Schuldspruch laut A/I. und II. des Urteilssatzes. Sie sind nicht berechtigt.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer die unterbliebene Erörterung seiner Verantwortung, wonach die Schadensbeträge "seiner Meinung nach zu hoch angegeben seien" (94/II), als Unvollständigkeit (Z 5). Denn abgesehen davon, daß der Angeklagte selbst vorbringt, er könne "die Werte nicht genau angeben" (94/II), betrifft der insoweit geltend gemachte Umstand keine entscheidende Tatsache. Wird doch die strafsatzändernde Wertgrenze nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB in Verbindung mit § 130 zweiter Satz, dritter und vierter Fall StGB angesichts des vom Schöffensenat festgestellten Schadens selbst unter Berücksichtigung der Beschwerdebehauptungen jedenfalls überschritten. Eine Erörterung der Einwände des Angeklagten gegen die - auf den Bewertungen der Geschädigten beruhenden (US 11) - Höhe der ihm angelasteten Schäden bedurfte es demzufolge nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.