JudikaturJustizRS0097214

RS0097214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1996

Bestimmungen des MRG, die dem Mieter bestimmte Rechte einräumen, sind grundsätzlich spezial- gesetzliche Einschränkungen der im allgemeinen bürgerlichen Recht vorgesehenen Vertragsfreiheit, weil nur so die zwangswirtschaftliche Ordnung des Mietrechtes im Interesse der Zielvorstellungen desselben durchgesetzt werden kann. Dies bedeutet, daß auch die dem Mieter in § 9 MRG eingeräumten Rechte jedenfalls nicht im vorhinein, also zB schon im Mietvertrag oder durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, abdingbar sind. Die Regelungen des MRG beschränken den Hauseigentümer jedoch keineswegs in seinen Dispositionen, soweit er darin, wenn auch abweichend von den Vorschriften des Mietengesetzes, zugunsten eines Mieters Gebrauch macht. (hier: Nach dem Inhalt des Mietvertrages dürfen Hochantennen nur nach Anweisung der Vermieterin angebracht werden. Ferner unterwarfen sich die Antragsteller im Mietvertrag der jeweiligen Hausordnung. Nach dieser Hausordnung dürfen Antennen und Schilder aller Art an der Hausfronst nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vermieterin angebracht werden.)