RS0096139 – OGH Rechtssatz
RS0096139 – OGH Rechtssatz
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Aus den oben genannten Bestimmungen geht mit voller Klarheit hervor, daß der Untersuchungsrichter einen, sei es die Einleitung der Voruntersuchung, sei es eine im Zuge der Voruntersuchung vorzunehmende Maßnahme betreffenden Beschluß entgegen dem Antrag oder der Stellungnahme des Staatsanwaltes nicht selbst fassen kann, sondern die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat. Dies gilt insbesondere vom Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft.