JudikaturJustizRS0095549

RS0095549 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1992

Ein im Strafgesetzbuch inhaltlich differenzierter Gebrauch des Begriffs "falsch" wurzelt in der sprachlichen Mehrdeutigkeit dieses Wortes. In Anbetracht der gesetzesinhärenten spezifisch strafrechtlichen Mehrdeutigkeit der Begriffsbezeichnung "falsch" ist deren jeweilige Auslegung über eine bloß grammatikalische, logisch-systematische Betrachtungsweise hinaus (vor allem) auch von der im konkreten Zusammenhang zugrunde liegenden kriminalpolitischen Zielrichtung und des sich daraus ergebenden Regelungszwecks bestimmt, soll sie ein gesetzesgerechtes Ergebnis zeitigen.