JudikaturJustizRS0094478

RS0094478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2011

Keine Bindung der Geringwertigkeit an eine absolute Grenze. "Geringer Wert" ist vielmehr relativ nach den jeweiligen Umständen des Falles, allerdings (in Wahrung eines deutlichen Abstands zur strafsatzerhöhenden Wertgrenze von fünftausend Schilling) unterhalb einer maximalen Grenze von fünfhundert Schilling aufzufassen; starre Regeln lassen sich hiefür nicht aufstellen. Bei der Beurteilung hat (im Sinne der sozialen Grundhaltung des StGB, die nicht allein dem Täter, sondern auch den Opfer zustatten zu kommen hat) die Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen im Vordergrund zu stehen.

Entscheidungen
35