Spruch In der Strafsache AZ 42 Hv 27/15v des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Urteil vom 1. Juli 2015 (ON 57), §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 achter Fall StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in den Schuldsprüchen I, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der V…
Text Gründe: Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juli 2015, GZ 42 Hv 27/15v 57, wurde Arwand H***** soweit hier von Bedeutung (Schuldsprüche I) mehrerer Verbrechen der schweren Nötigun…
Rechtliche Beurteilung Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das Urteil insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang: Die Tathandlung sowohl des § 105 Abs 1 StGB als auch des dazu im Verhältnis der Spezialität stehenden ( Danek in WK 2 StGB §…