StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Fünfzehnter Abschnitt Angriffe auf oberste Staatsorgane
§ 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 249 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
…§ 249. Wer es unternimmt ( § 242 Abs. 2 ), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen…
§ 48 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen
…Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, oberste Staatsorgane zu bewachen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf deren Handlungsfähigkeit ( §§ 249 bis 251 StGB ) bevor. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen zu bewachen, wenn 1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff…
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