JudikaturJustiz13Os80/22x

13Os80/22x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Turner in der Strafsache gegen * A* * wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. Juni 2022, GZ 38 Hv 14/22x 41, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* * des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 5. März 2022 in K* im einverständlichen Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich und einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, * B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch die Äußerungen des Mittäters, „Wenn ich will, bring ich dich um, du Hurensohn“, sowie des Angeklagten, „Du [gemeint der Mittäter] brauchst nur sagen, dann bring ich ihn einfach um; ich bin Kriegsflüchtling und für mich ist das keine große Sache!“, zu einer Handlung genötigt, die B* an seinem Vermögen schädigte, nämlich zur Behebung von 300 Euro von einem Bankomaten und zur Übergabe des Bargelds an den Angeklagten und seinen Mittäter.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Subsumtionsrüge strebt den Wegfall der Qualifikation des § 145 Abs 1 Z 1 StGB mit der Behauptung an, diese sei rechtsirrig „lediglich aufgrund einer verbalen Drohung“ bejaht worden, es handle sich bei den Äußerungen um eine „klassisch übertriebene Wortwahl“, die (nur) eine „begründete Furcht hinsichtlich einer bevorstehenden Körperverletzung auslöst“. Damit entfernt sie sich von den Feststellungen zum – auf der Sachverhaltsebene angesiedelten (RIS Justiz RS0092437 [T1]) – Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen (US 4 und 5) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

[5] Weshalb hier Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten und seines Mittäters für die Subsumtion nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB relevant sein sollen, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS Justiz RS0116569).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.