JudikaturJustizRS0092338

RS0092338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2023

Ein für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und eine ruhige Überlegung ausschließt, sowie nicht nur die normale Motivationsfähigkeit des Täters auszuschalten, sondern sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird.

Entscheidungen
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