JudikaturJustizRS0092141

RS0092141 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1996

Bei Tötungsvorsatz des Täters ist sowohl der Tatbestand der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB als auch der eines schweren Raubes im Sinne des § 143 letzter Satz StGB ("....wenn die Gewaltanwendung den Tod eines Menschen zur Folge hat") ausgeschlossen. "Raubmord" = § 75 StGB und § 142 Abs 1 StGB.

Entscheidungen
5