JudikaturJustizRS0090727

RS0090727 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2003

Auch wenn sich das Unterbleiben einer gebotenen Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil im Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, ist die Feststellung dieser Gesetzesverletzung im Interesse des Angeklagten im Hinblick auf § 4 Abs 4 TilgG (in Verbindung mit § 3 Abs 3 StRegG) geboten.

Entscheidungen
12