RS0090266 – OGH Rechtssatz
RS0090266 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mitführen eines (verfälscht angekauften) Führerscheins beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit dem erklärten Ziel, den Führerschein bei einer Verkehrskontrolle vorzuweisen, ist versuchte Urkundenfälschung gemäß den §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB, weil ein solches Verhalten sowohl nach seiner aktionsmäßigen als auch nach seiner zeitmäßigen Beziehung zur Ausführungshandlung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbilds der Urkundenfälschung liegt.