RS0090016 – OGH Rechtssatz
RS0090016 – OGH Rechtssatz
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Solange die Tat des unmittelbaren Täters nicht zumindest (objektiv) das Versuchsstadium erreicht hat, ist die bis dahin geleistete Unterstützung als versuchte Förderung der Tat (§ 12, dritter Fall StGB) straflos. Hat die Tat des unmittelbaren Täters aber (objektiv) das Versuchsstadium erreicht, dann stellt die fördernde Tat einen vollendeten sonstigen Tatbeitrag dar (§ 12, dritter Fall StGB).