JudikaturJustizRS0086912

RS0086912 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 2011

Zur Gewerbsmäßigkeit genügt das Anstreben auch nur eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen des Täters; das Verhältnis zwischen den sonstigen Einkünften des Täters und dem aus Straftaten erstrebten Einkommen ist irrelevant, falls nur das kriminelle Nebeneinkommen die Bagatellgrenze übersteigt.

Entscheidungen
81