JudikaturJustiz14Os1/06p

14Os1/06p – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 (dritter und vierter Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 5. Oktober 2005, GZ 11 Hv 96/05i-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Alfred P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 (dritter und vierter Fall [US 5 und 8]), 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er „zu nachgenannten Zeiten in Bad Ischl fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Personen teils nach Einbruch in ein Gebäude und teils nach Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1.) nachts zum 7. April 2005 Verfügungsberechtigten des Gebäudes G*****straße ***** in insgesamt vier Angriffen Wertsachen unbekannter Art nach gewaltsamen Öffnen der Rolltore nach Einschlagen eines Fensters und Einsteigen, wobei die Tat jedoch infolge Unvermögenheit beim Versuch geblieben ist,

2.) nachts zum 7. April 2005 Verfügungsberechtigten des Sportgeschäftes H***** einen Bargeldbetrag von 4.271 Euro, 20 Stück Sportleibchen und zwei Stück Sonnenbrillen in unbekanntem Gesamtwert nach gewaltsamen Aufzwängen der Türe zum Lager bzw Bürobereich und Aufzwängen von zwei Kästen,

3.) in der Zeit zwischen dem 21. Februar 2005 und 21. März 2005 Margarete M***** einen Schlüssel in unbekanntem Wert nach Einsteigen über ein Fenster,

4.) am 13. Jänner 2005 Marko V***** Freizeitschuhe der Marke Cube, Größe 43, im Wert von 35 Euro."

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten allein gegen die Fakten 1. und 2. aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Haben doch die Tatrichter keineswegs unvollständig begründet, warum sie nicht der - erörterten (US 5 f) - Verantwortung des Angeklagten, sondern den den flüchtigen Täter beobachtenden Zeugen B***** und M***** folgten, wobei sie auch die Sachbeweise (wie Auffinden einer Spritze mit DNA-Spuren des Angeklagten am Ausstiegsfenster sowie einer ihm gehörigen Umhängetasche samt Beute am Fluchtweg) logisch und empirisch einwandfrei in ihre Erwägungen einbezogen (US 5 bis 8). Spekulationen über eine durch Dunkelheit und Sichtposition eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit der genannten Zeugen und in Bezug auf die Sicherstellung der Spritze vermögen demgegenüber ebensowenig den herangezogenen Nichtigkeitsgrund darzustellen wie der Hinweis, es liege außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Täter mit einem Rucksack samt Schmutzwäsche einen Einbruchsdiebstahl begehe. Angesichts des Umstands, dass der beschäftigungslose Angeklagte monatlich lediglich 400 bis 450 Euro geregeltes Einkommen zur Verfügung hatte und bereits in seinem Stammlokal ca 400 Euro Schulden aufgelaufen waren (US 8), bedurften - der Beschwerde zuwider - die Angaben des Angeklagten, durch Schwarzarbeiten zusätzlich 700 bis 800 Euro monatlich verdient zu haben, keiner Erörterung, reicht doch schon ein beabsichtigter Zuschuss zum sonstigen Einkommen für gewerbsmäßige Begehungsweise hin (Jerabek in WK2 § 70 Rz 11). Wie der Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz zeigt, bekämpft der Angeklagte vielmehr nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die von Willkür und Bedenken freie Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.