JudikaturJustiz11Os122/11t

11Os122/11t – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vasile B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dorin T***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Vasile B***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 12. Mai 2011, GZ 16 Hv 30/11g 48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Angeklagten Dorin T***** und Vasile B***** von einem weiteren Diebstahlsvorwurf enthält, wurde soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant Dorin T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. März 2011 in S***** in einverständlichem Zusammenwirken mit Vasile B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern der I***** GmbH 30 Liter Diesel durch Öffnen der Ablassschraube eines Dieseltanks und Befüllung eines Kanisters weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dorin T***** verfehlt ihr Ziel.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS Justiz RS0118780).

Mit dem Vorbringen, die vom Erstgericht als maßgeblich erachteten Begleitumstände, nämlich das Mitführen von für die professionelle Durchführung von Einbrüchen geeignetem Werkzeug, eines Plastikschlauchs samt provisorischem Trichter sowie eines in Österreich angemeldeten Mobiltelefons, ließen die Annahme gewerbsmäßiger Zielsetzung bei „einer lebensnahen Beurteilung“ nicht zu, verfehlt der Beschwerdeführer den Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial und vermag daher keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die gegen die Tatbeurteilung nach § 130 erster Fall StGB gerichtete (nominell auf Z 9 lit a, der Sache nach jedoch auf Z 10 gestützte) Subsumtionsrüge übergeht die (mehrfach getroffenen) Feststellungen, wonach der Angeklagte schon vor der (ausschließlich zur Delinquenz unternommenen) Fahrt von Rumänien nach Österreich in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung weiterer Diebstähle (von Treibstoff und anderen werthaltigen Sachen) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Gesamtwert der Diebesbeute 100 Euro jedenfalls übersteigen sollte (US 3, 6, 8, 9, 11), und verfehlt damit den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen striktes Festhalten an den getroffenen Konstatierungen erfordernden materiellen Nichtigkeitsgrundes. Im Übrigen leitet die Beschwerde ihre Behauptung, die Verübung nur eines einzigen Diebstahls einer Sache (hier: Treibstoff) im Wert von ca. „30“ (richtig: 40 US 6) Euro stehe der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung entgegen, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (zur beabsichtigten Einnahmegewinnung als maßgebliches Kriterium sowie zum Fehlen eines Tatwiederholungserfordernisses vgl RIS-Justiz RS0108366, RS0107024, RS0086950, RS0086912; Jerabek in WK 2 § 70 Rz 6 und 12 f).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Rechtsmittelantrag, den Angeklagten freizusprechen, mit Blick auf den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahls (§ 127 StGB) unverständlich ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.