Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.…
Text Begründung: Der Kläger wurde schon im Verfahren erster Instanz durch zwei Rechtsanwälte vertreten. Die schriftliche Ausfertigung des Ersturteils wurde einem dieser Vertreter am 18.5.1994 zugestellt. Damit begann für den Kläger die vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 und 2 ZPO). Am letzten Tag …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist gemäß § 47 Abs 1 und 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässig; er ist auch berechtigt. Nach § 464 Abs 3 letzter Satz ZPO beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses, wenn der rechtzeitig gestellte…