Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 124

§ 124§. 124.

Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde, mit Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses an die Partei, welcher die Frist zugute kommt; wenn es aber einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, mit der Verkündung des Beschlusses.

Entscheidungen
5
  • Rechtssätze
    4