JudikaturJustizRS0085988

RS0085988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2018

§ 22 Abs 1 FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. § 21 Abs 3 FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite wegen eines Finanzvergehens erging, die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB gegeben wären, kann die letztgenannte Gesetzesbestimmung nicht angewendet werden.

Entscheidungen
22