JudikaturJustizRS0085903

RS0085903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2004

Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. Ist er allerdings flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG, so kommen die Bestimmungen der §§ 232, 235 FinStrG zu Anwendung, wobei jedoch, insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall des § 234 FinStrG (aF) die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur unter den Voraussetzungen des § 427 StPO durchgeführt werden darf.

Entscheidungen
3