BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzArt. 1 § 243

Art. 1 § 243Zu den §§ 445 und 446.

Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.

Entscheidungen
9