Art. 1 § 231 Zu § 197 und zum 20. Hauptstück. — FinStrG
Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.
Art. 1 § 231 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 231 Zu § 197 und zum 20. Hauptstück.
…Zu § 197 und zum 20. Hauptstück. § 231. Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt…
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