Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.
Rückverweise
Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. Ist er allerdings flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG, so kommen die Bestimmungen der §§ 232, 235 FinStrG zu Anwendung, wobei jedoch, insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall des § 234 FinStrG…
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gegen einen Flüchtigen (§ 231 FinStrG) gilt die Zustellung des Abwesenheitsurteils (§ 427 Abs 1 StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) gemäß § 235 FinstrG auch dann als bewirkt, sobald es dem Verteidiger des Flüchtigen zugestellt ist.…
Flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG ist ein eines Finanzvergehens Verdächtiger, der sich im Ausland aufhält, selbst dann, wenn er sich im Ausland bloß deshalb aufhält, weil er dort seinen ständigen…
…ist das selbstständige Verfahren nicht durchführbar (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Anmerkung 4 zu § 18). Ist er allerdings im Sinne des § 231 FinStrG als flüchtig zu betrachten, so kommen die Bestimmungen der §§ 232, 235 FinStrG zur Anwendung, wobei jedoch, insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall…
nicht entsprochen. Auch im § 235 FinStrG ist die Vorladung zur Hauptverhandlung von der Regelung ausgenommen, wonach die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen (§ 231 FinStrG) als bewirkt gilt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind. Einen flüchtigen Beschuldigten im Finanzstrafverfahren kraft dieser Vorschrift dann als gehörig geladen anzusehen, falls die Ladung…
…Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl K***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Angeklagten Gabriele H***** gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 17. Juni 2005, GZ 123 Hv…
von Rechtsmitteln im Sinne des § 44 Abs 1 StPO legitimiert. Die Bestimmungen des § 427 StPO werden im Finanzstrafverfahren durch jene der §§ 231 ff FinStrG modifiziert. "Öffentliche Blätter" im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht nur amtliche, wie zum Beispiel die "Wiener Zeitung", sondern alle allgemein zugänglichen Blätter.…
Berufsausübung im Ausland aufhält, ohne daß gesagt werden kann, er wolle dort seinen ständigen Aufenthalt nehmen, wird jedenfalls dann als flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG betrachtet werden müssen, wenn er Gerichtsladungen nicht Folge leistet. Der Umstand, daß er nach seiner Ausforschung einen österreichischen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung vor dem Strafgericht…