JudikaturJustiz12Os14/04

12Os14/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, im Verfahren über den Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Verfall des Erlöses von 1.635,14 Euro aus dem Verkauf des beschlagnahmten Lkw Marke Mercedes Benz, amtliches (polnisches) Kennzeichen *****, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen Wlodzimierz L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. September 2003, GZ 24 Hv 6/03t-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Landesgericht Linz zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde im selbständigen Verfahren (§ 243 FinStrG) gemäß (zu ergänzen:) § 18 lit b FinStrG iVm § 17 FinStrG auf den Verfall des Erlöses von 1.635,14 Euro aus dem Verkauf (§ 207 Abs 2 FinStrG) des beschlagnahmten Lkw Marke Mercedes Benz, amtliches (polnisches) Kennzeichen *****, erkannt.

Nach den (hier) wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes hatte Wlodzimierz L***** diesen, auf ihn zugelassenen und in seinem Eigentum stehenden, Lkw dem Jacek G***** überlassen, der am 10. November 1995 gemeinsam mit Krzysztov C***** in einem hinter der Bordwand des Lkw eingerichteten Versteck 902 Stangen Filterzigaretten - zollunredlich - über den Grenzübergang Wullowitz nach Österreich eingeführt und in der Folge beim Zollamt Suben nach Deutschland auszuführen versucht hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus den Gründen der Z 1, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen Wlodzimierz L***** kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Wie die Mängelrüge (Z 5) zutreffend aufzeigt, vermag der lapidare Verweis auf die Aussagen des Jacek G***** (US 3) die - fallbezogen für den Verfallsausspruch wesentliche - Feststellung, der Beschwerdeführer habe diesem und Krzysztof C***** den Lkw zu dem Zweck überlassen, die oben bezeichnete Schmuggelfahrt zu unternehmen, nicht zu tragen. Jacek G***** hat sich nämlich stets leugnend verantwortet und beteuert, vom Beschwerdeführer mit dem Transport von Möbeln beauftragt worden zu sein (s insb S 35, 39, 58, 80, 155), weshalb es eingehender, den Gesetzen der Logik folgender Darlegungen bedurft hätte, um den Schluss von den Depositionen des Jacek G***** auf die Involvierung des Beschwerdeführers in den Zigarettenschmuggel zu begründen.

Da die angefochtene Entscheidung sohin nichtig iS der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist, erübrigt sich das Eingehen auf die darüber hinaus herangezogenen Nichtigkeitsgründe.

Ergänzend sei festgehalten, dass die Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens (§ 243 FinStrG) aufgrund der Bekanntheit (s ON 17, 19, 20, 28 bis 31, 36 f, 46, 51, 57, 61) des - wenngleich im Ausland befindlichen - Aufenthalts des vom Verfall betroffenen Angeklagten verfehlt war (ÖJZ-LSK 1981/143; 13 Os 159/81), weil § 18 FinStrG hiefür voraussetzt, dass entweder sowohl der Täter als auch andere an der Tat Beteiligte (lit a) oder (bei gleichzeitiger Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 427 StPO) deren Aufenthalte (lit b) unbekannt sind.

Schon der in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte Begründungsmangel macht die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war (§ 285e StPO).