Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
Rückverweise
Nach § 235 FinStrG gelten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Zustellungen an einen flüchtigen Angeklagten als bewirkt, wenn das entsprechende Gerichtsstück (und damit auch die Vorladung zur Hauptverhandlung) seinem Verteidiger zugestellt…
…Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen. Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix P***** in seiner Abwesenheit der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (Schuldsprüche 1./ und 3./) und § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Schuldspruch 2./) schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg vorsätzlich 1./ als Geschäftsführer…
dem von § 427 Abs 1 StPO aufgestellten Erfordernis der Zustellung der bezüglichen Vorladung an den Angeklagten persönlich (zu eigenen Handen) gemäß § 79 Abs 1 und 3 StPO nicht entsprochen. Auch im § 235 FinStrG ist die Vorladung zur Hauptverhandlung von der Regelung ausgenommen, wonach die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen (§ 231 FinStrG) als bewirkt gilt, sobald sie…
…oder sonstige Unauffindbarkeit entzieht (§ 231 FinStrG). Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald diese seinem Verteidiger zugestellt sind. Da § 235 FinStrG der nur subsidiär anzuwendenden (§ 195 Abs 1 FinStrG) Regelung des § 427 StPO vorgeht, gilt im gerichtlichen Verfahren wegen eines Finanzvergehens die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen durch Zustellung an den…
…Strafvollzuges ausgeschrieben. Diese Ausschreibung wurde mittlerweile widerrufen. Nach der Rechtslage zur Zeit dieser Vorgänge (aufrechter Bestand des § 234 FinStrG, der erst mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 aufgehoben worden ist; Bezugnahme des § 235 FinStrG auf den § 234 dieses Gesetzes, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 beseitigt wurde) war die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den ausgewiesenen…