JudikaturJustizRS0083915

RS0083915 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.

Entscheidungen
8