RS0083650 – OGH Rechtssatz
RS0083650 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Zusteller muss stets an der bezeichneten Abgabestelle zustellen und nicht etwa an einer ihm bekannten anderen Abgabestelle. Die frühere Rechtsprechung, wonach keine Vorschrift bestehe, die die Zustellung eines Gerichtsbriefes mittels Rückschein an einer anderen als auf dem Brief angegebenen Zustelladresse verbiete (SZ 40/140 = EvBl 1968/197; MietSlg 27636, 30693) ist damit durch § 4 ZustG überholt. Auch im § 17 Abs 2 und § 21 Abs 2 ZustG ist unter der "Abgabestelle" nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint. (§ 48 ASGG).