JudikaturJustizRS0079861

RS0079861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2006

Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch § 292b EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.

Entscheidungen
5