JudikaturJustiz1Ob133/01t

1Ob133/01t – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel S*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Kindes, vertreten durch den Sachwalter Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie Rechtsfürsorge für den 10. Wiener Gemeindebezirk, Wien 10., Van der Nüll Gasse 20, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2000, GZ 44 R 518/00b 35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 28. September 2000, GZ 6 P 3167/95z 30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt lautet:

Helmut H*****, ist als Vater des am ***** geborenen mj Daniel S***** schuldig, zu dessen Unterhalt ab 1. 1. 2000 monatlich S 3.650, - zu Handen des Sachwalters zu bezahlen.

Die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Beträge sind binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Das Mehrbegehren des Kindes von monatlich S 50, ab 1. 1. 2000 wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater ist auf Grund einer Vereinbarung vom 19. 10. 1993 verpflichtet, für den Unterhalt seines Sohnes Daniel monatlich S 3.500 zu bezahlen. Er ist nur für dieses Kind sorgepflichtig.

Am 23. 8. 2000 beantragte der Sachwalter die Erhöhung dieses Unterhaltsbeitrags ab 1. 1. 2000 auf S 3.700. Begründet wurde dieser Antrag unter anderem damit, dass sich die Bedürfnisse des Kindes erhöht hätten und der Vater ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 20.331 beziehe.

Der Vater sprach sich gegen eine Erhöhung seiner Unterhaltsleistung aus. Er verfüge lediglich über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 19.531.

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt antragsgemäß ab 1. 1. 2000 auf S 3.700. Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Vaters betrage abzüglich der Aufwandsentschädigung S 21.637. Die Leistung des erhöhten Unterhalts sei ihm bei diesem Einkommen zumutbar.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Unterhaltserhöhungsantrag abwies. Es sprach letztlich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Beziehe man die Abzüge unter dem Titel "Miete" in die Bemessungsgrundlage ein, scheide aber die Gewerkschaftsbeiträge und die Hälfte der Aufwandsentschädigungen aus, weil einerseits die Gewerkschaftsbeiträge eine Abzugspost bildeten und andererseits ein höherer bzw geringerer Verbrauch als 50 % für tatsächliche berufliche Aufwendungen nicht behauptet worden sei, dann ergebe sich ein monatlicher Nettobezug des Vaters von S 20.080. Der Unterhaltstitel sei bei diesem Einkommen nicht zu ändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Kindes ist zulässig und teilweise berechtigt.

Zu Recht wendet sich der Revisionsrekurswerber gegen den Abzug des Gewerkschaftsbeitrags von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Von dieser abzugsfähig sind nur lebens und existenzwichtige Ausgaben. Nicht abzugsfähig sind nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs insbesondere auch Gewerkschaftsbeiträge (ÖA 1999, 15 uva). Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen, nach denen Gewerkschaftsbeiträge eine Abzugspost bildeten, stammen von einem rekursgerichtlichen Rechtsmittelsenat, nicht aber vom Obersten Gerichtshof, der keine Veranlassung sieht, von der ständigen Judikatur abzugehen. Der Verweis auf § 290 Abs 1 Z 4 EO (S 2 der Rekursentscheidung) ist nicht zielführend, weil die dort genannten Kosten die Vertretung des Arbeitnehmers bei dessen Arbeitstätigkeit betreffen (siehe BlgNR 18. GP, 23), nicht aber Kosten einer Interessenvertretung. Schließlich ist aber auch die Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 291 EO nicht mit der Unterhaltsbemessungsgrundlage gleichzusetzen, sodass der vom Gesetzgeber gemäß § 291 Abs 1 Z 3 EO gewünschte Abzug des Gewerkschaftsbeitrags bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (siehe BlgNR 18. GP, 28; Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung2 44) keine Bedeutung für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat. Addiert man den monatlich vom Vater bezahlten Gewerkschaftsbeitrag von S 163 zum ansonsten richtig errechneten monatlichen Nettobezug von S 20.080, dann ergibt sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich S 20.243. Dieses Einkommen und der Umstand, dass die Bedürfnisse des Kindes seit dem Jahre 1993 wesentlich gestiegen sind, rechtfertigen eine Erhöhung der Unterhaltsleistung auf monatlich S 3.650. Mit diesem Unterhalt, der etwas über dem sogenannten "Regelbedarf" gelegen ist (vgl ÖA 2000, 152), nimmt das Kind angemessen an den väterlichen Lebensverhältnissen teil.

Dem Revisionsrekurs des Kindes ist daher teilweise Folge zu geben.