RS0079858 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Den Verkäufer einer Liegenschaft trifft im allgemeinen keine Aufklärungspflicht über einen offenkundigen Mangel, noch muß ihm insoweit ein Irrtum des Käufers auffallen.
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Den Verkäufer einer Liegenschaft trifft im allgemeinen keine Aufklärungspflicht über einen offenkundigen Mangel, noch muß ihm insoweit ein Irrtum des Käufers auffallen.