JudikaturJustizRS0076515

RS0076515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 2020

Die Haftung des gesetzlichen Vertreters und derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, dass für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist. Sie haften nur, wenn sie die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 11 Abs 2 UVG oder durch Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst haben.

Entscheidungen
12