RS0072619 – OGH Rechtssatz
RS0072619 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmungen der StPO über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit (§§ 67-74) sind zwar materiell auch in Richterdisziplinarsachen anzuwenden, jedoch liegt in der Ausübung des (im RDG zusätzlich gewährten) Rechtes, zwei Mitglieder des Disziplinarsenates ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können, keine wie immer geartete Bescheinigung, dass der so abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist und sich daher in allen den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Sachen der Mitwirkung an der Entscheidung enthalten müsste.