Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Mietrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.…
Text Begründung: Die Zweitantragsgegnerin ist seit 9. März 1982 Hauptmieterin, die Antragstellerin seit 27.6.1994 Untermieterin der Wohnung Nr. 10 im Haus 1090 Wien, *****, das im Eigentum der Erstantragsgegnerin steht. Bei Abschluß des Hauptmietvertrages war Eigentümer des Hauses allerdings noch Otto …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht, wie sich zeigen wird, die Behauptungs- und Beweislast der Parteien in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG verkannte; er ist im Sinn einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zum Zweck einer E…