JudikaturJustizRS0065928

RS0065928 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch).

Entscheidungen
5