§ 18
§ 18 — BDG 1979
§ 18 — BDG 1979
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12110119
Zuletzt nach Updates gesucht am
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.