Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 231b BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 231b Ernennungserfordernisse
…b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 56 des Universitätsgesetzes 2002 , § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch…
§ 156
In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
§ 175 Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
§ 175. (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten endet nach Ablauf von vier Jahren. (2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich 1. auf bis zu sieben Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG…
§ 177 Provisorisches Dienstverhältnis
§ 177. (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch. (2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und 2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten. (3) Bei Nichterfüllung der Definitivst…
§ 29i VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29i Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
…§ 29i. (1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden. (2) Abweichend vom § 1 gilt…
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