RS0062285 – OGH Rechtssatz
RS0062285 – OGH Rechtssatz
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Im Sinne einer analogen Anwendung des § 474 ABGB ist die Einräumung von Grunddienstbarkeiten auch dann für zulässig, wenn sie zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer einer Baurechtseinlage als dem Rechtsbesitzer des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes vereinbart sind; darüberhinaus läßt auch die Bestimmung des § 479 ABGB die Begründung von Grunddienstbarkeiten zugunsten anderer als Liegenschaftseigentümer, also zB eines aus dem Baurecht Berechtigten, zu.