JudikaturJustizRS0062118

RS0062118 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2016

Die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Urteiles Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass einer rechtzeitigen und zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungen
22