JudikaturJustiz11Os50/02

11Os50/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jose Alejandro A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130, zweiter und dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 Ur 1112/01g und 36 Hv 1107/01y des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5. März 2002, AZ 6 Bs 2 und 75/02 (= ON 115 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Jose Alejandro A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der venezulanische Staatsangehörige Jose Alejandro A***** befindet sich im bezeichneten Strafverfahren wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster (gemeint offenbar dritter Fall, vgl S 103/II [zweiter Strafsatz]) und zweiter Fall StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB seit 5. September 2001 aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO in Untersuchungshaft. Nach der seit 6. November 2001 rechtswirksamen Anklage liegt ihm zur Last, er habe

A: am 31. Juli 2000 in Innsbruck gemeinsam mit Maria Haide C*****, Alfredo Enziso G***** und drei weiteren, bislang nicht identifizierten Mittätern als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig Verantwortlichen der R*****, Filiale M*****, Valuten im Gesamtwert von 354.134 S, sohin fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; sowie

B: im Jahr 2000 sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmenähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen das Vermögen ausgerichtet sei, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebe und die sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suche (ON 47).

Am Ende der bereits am 17. Dezember 2001 stattgefundenen Hauptverhandlung wurde das Verfahren mit dem Ersuchen, "das anthropologische Gutachten ergänzen zu lassen", (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) an den Untersuchungsrichter rückgeleitet und gleichzeitig ein Enthaftungsantrag des Angeklagten abgewiesen (ON 91, 92).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck den Beschwerden des Angeklagten gegen den letzteren Beschluss und den nächsten Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters vom 15. Februar 2002 nicht Folge (ON 115).

Rechtliche Beurteilung

Die daraufhin erhobene Grundrechtsbeschwerde, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes richtet, ist nicht im Recht. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat der Gerichtshof zweiter Instanz sich ausführlich mit allen wesentlichen bisherigen Beweisergebnissen, und zwar auch mit jenen, die der Entlastung des Angeklagten dienen sollen, auseinandergesetzt und in einer logischen Begründung dargelegt, aus welchen Gründen er weiterhin - trotz der vorgelegten Urkunden - vom Bestehen des qualifizierten Tatverdachtes ausgegangen ist. Demgegenüber erschöpfen sich die Einwände in einer Bekämpfung des (belastenden) anthropologischen Gutachtens und der Infragestellung der Qualifikation des (in der Bundesrepublik Deutschland tätigen) Sachverständigen sowie in einer anderen Bewertung der als entlastend angesehenen Urkunden.

Der Beschwerdeführer vermag jedoch weder hiedurch noch mittels polemischer Anwürfe gegen das Oberlandesgericht Innsbruck (diesem sei entgangen, dass niemand zugleich in Venezuela und Mitteleuropa sein könne ...., es scheine den Akteninhalt nicht genau zu kennen ...., es nehme die Unschuldsvermutung nicht ernst und beachte § 3 StPO nicht) Begründungsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Da nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde zulässig ist, war auf die später eingebrachte "Ergänzung der Grundrechtsbeschwerde" nicht einzugehen.

Die Grundrechtsbeschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.