Spruch Durch den Vorgang, daß dem Beschuldigten Helmuth G* anläßlich der Zustellung des in seiner Abwesenheit ergangenen Urteils des Strafbezirksgerichtes Wien vom 2. Juni 1993, GZ 2 U 1.440/92 12, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 3 StPO (iVm § 15…
Text Gründe: Mit dem bezeichneten Urteil wurde der trotz gehöriger Vorladung (durch Hinterlegung) zur Hauptverhandlung nicht erschienene Beschuldigte Helmuth G* in Abwesenheit (§ 459 StPO) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Anläßlich der Verfü…
Rechtliche Beurteilung Dieser Vorgang steht wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach der Vorschrift des § 3 StPO ist das Gericht verpflichtet, den Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorg…