JudikaturJustizRS0059329

RS0059329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2002

1.) Das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2, erster Satz, GEG 1962 in Verbindung mit § 631 Abs 4 Geo zustehende Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Es darf demgemäß nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und andererseits die verwahrten Beträge oder Sachen pfändbar sind.

2.) Aus der Arbeitsvergütung (§ 56 Abs 1 StVG) stammende Beträge (Hausgeld und Rücklage), die den Strafgefangenen bei der Entlassung ausgezahlt wurden, sind gemäß § 54 Abs 7 StVG der Exekution entzogen und unterliegen somit auch nicht dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 5 GEG. Solche Geldbeträge verlieren durch eine Verhaftung wegen neuerlicher Delinquenz nach kurzem Aufenthalt auf freiem Fuß nicht den Charakter einer exekutionsgeschützten Arbeitsvergütung. Sie werden hiedurch nicht im Eigengeld gemäß § 631 Abs 4 Geo verwandelt.

3.) Selbst die Verwertung eines rite zurückbehaltenen Geldbetrages darf nicht unmittelbar, sondern nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages nur im Wege der Exekutionsführung erfolgen.

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