RS0056969 – OGH Rechtssatz
RS0056969 – OGH Rechtssatz
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In nichtöffentlicher Sitzung kann der Disziplinarrat nur dann mit Einstellungsbeschluss vorgehen, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts vorliegt. Bestehen auch nur Zweifel darüber, ob die gegen den Rechtsanwalt erhobenen Vorwürfe geeignet sind, seine disziplinäre Verantwortung zu begründen, so hat der erkennende Senat darüber in mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl zuletzt AnwBl 1995,4939 mit Anmerkung von Strigl).