JudikaturJustiz23Ds4/22y

23Ds4/22y – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. Juni 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 8. April 2021, GZ D 146/20 13, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung von Rechtsanwalt * hinsichtlich des angezeigten Vorwurfs vorliege, er habe „zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 13. Mai 2020 gegen die ihn treffenden Verpflichtungen gemäß den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Geldwäsche verstoßen, weshalb die seine Anderkonten führende Bank * wegen dringenden Geldwäscheverdachts die Geschäftsbeziehung mit ihm beendet habe“.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Kammeranwalts schlägt fehl.

[3] Ein Beschluss des Inhalts, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), setzt voraus, dass kein Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts im Sinn des § 28 Abs 2 DSt vorliegt (RIS Justiz RS0056969 und RS0057005; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 [2018] § 28 DSt Rz 9). Vom – somit eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden – Fehlen eines solchen Verdachts ist (im Licht des § 212 Z 2 StPO [iVm § 77 Abs 3 DSt]) dann auszugehen, wenn das Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass seine Dringlichkeit und sein Gewicht nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Eine diesbezügliche Fehlentscheidung des nach § 28 DSt zu bildenden Senats vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen:

[4] Der Disziplinarrat verneinte (mit hinreichender Deutlichkeit) schon das Vorliegen eines Anfangsverdachts in Richtung eines Verstoßes gegen Vorschriften im Zusammenhang mit Geldwäsche, weil sich aus der dem Verfahren alleine zugrunde liegenden Anzeige der Abteilung Berufsüberwachung der Rechtsanwaltskammer * keinerlei konkrete Anhaltspunkte für derartiges Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ergeben würden und auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht hervorgekommen seien. Diese Anzeige basiere nämlich ausschließlich auf einer telefonischen Bekanntgabe des * gegenüber der Abteilung Treuhandbuch, wonach die Bank * „möglicherweise“ beabsichtige, die Geschäftsbeziehung zu ihm wegen – nicht näher beschriebener – „Differenzen“ aufzukündigen, sowie einer „im zeitlichen Nahebereich liegenden“ – gleichfalls nicht konkretisierten – „Anfrage der Bank *“. Ausgehend davon sei eine Intensivierung der Verdachtslage auch durch weitere Ermittlungen im Vorverfahren nicht zu erwarten (OZ 13 S 2).

[5] Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf den, dem Akt angeschlossenen „E Mail Verkehr zwischen * und * vom 13. Mai 2020“, aus dem aus ihrer Sicht hervorgehe, dass es einerseits gegen den Beschuldigten einen weiteren Disziplinarakt „geben muss“, weil „aufgrund von Unregelmäßigkeiten schon im Jänner 2020 ein Ausschussakt bzw ein Treuhandbuch-Akt an den Disziplinarrat abgetreten worden ist“, und dass andererseits * – ebenfalls bereits im Jänner 2020 – das Treuhandbuch vom Einverständnis der Bank * in Kenntnis setzte, die derzeit über ihre Konten laufenden Treuhandschaften noch zu Ende abzuwickeln.

[6] Die auf dieser Grundlage behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin bestehen soll, dass der Disziplinarrat diesen „Hinweisen“ nicht nachgegangen sei und „konkrete Recherchen“ unterlassen habe, liegt nicht vor.

[7] Denn inwiefern sich aus der vermissten „Einsichtnahme“ in den – weder hinsichtlich dessen Gegenstands noch in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens spezifizierten – „früheren Disziplinarakt“ oder aus einer „Kontaktaufnahme allenfalls dort genannter Auskunftspersonen“ Anhaltspunkte für einen aktuellen Verstoß gegen Geldwäschevorschriften durch den Disziplinarbeschuldigten ergeben sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde offen gelassen. Die aus den dargestellten Umständen gezogene, rein spekulative Schlussfolgerung, es gehe „im konkreten Akt um einen wiederholten Fall eines Geldwäscheverdachts“ reicht hiefür nicht aus.

[8] Eine Verdichtung des – sich de facto in Mutmaßungen aufgrund zeitlicher Koinzidenzen erschöpfenden – Verdachts gegen Rechtsanwalt * durch die angesprochenen Ermittlungsschritte ist daher nicht zu erwarten.

[9] Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die seitens des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen seiner Äußerung zum Rechtsmittel erstattete Stellungnahme und das mit dieser vorgelegte Unterlagenkonvolut (ON 19) zu verweisen, wonach die von ihm der Abteilung Treuhandbuch gemeldeten Probleme mit der Bank * aus der mangelnden Deckung einzelner Konten resultierten und er bis dato Treuhandschaften für die Bank * im Rahmen von Kaufvertragsabwicklungen übernehme.