JudikaturJustizRS0050048

RS0050048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2013

Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte (hier: Sicherheitsbeamter) den Privatbeteiligten anläßlich einer Eskortierung durch Faustschläge ins Gesicht verletzte, zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des § 366 Abs 2 StPO - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

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