JudikaturJustizRS0048923

RS0048923 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1985

Die Mutter und Vormünderin kann ihr Kind, sofern sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen nicht vertreten.

Entscheidungen
5