RS0048250 – OGH Rechtssatz
RS0048250 – OGH Rechtssatz
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Die Vaterschaft kann trotz Anerkennung bestritten werden, auch wenn scheinbar eine Legitimierung des Kindes nach § 161 ABGB eingetreten ist. Hiebei finden nicht die Bestimmungen über die Anfechtung eines Anerkenntnisses Anwendung, weil es sich nur um die Beseitigung des Geständnisses handelt, der Kindesmutter innerhalb der kritischen Frist beigewohnt zu haben. Die Klage kann ohne Beschränkung durch eine Befristung eingebracht werden. Für solche Bestreitungsklagen sind die Landesgerichte und Kreisgerichte nicht die Bezirksgerichte zuständig.