BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 161

§ 161

Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.

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