JN
Gliederung
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Erster Abschnitt. Bezirksgerichte.
§ 50 Gerichtshöfe erster Instanz.
Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.
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