Spruch § 30 Abs. 1 PersStG., § 163 ABGB., §§ 228, 411 ZPO.: Das Urteil, mit welchem die Vaterschaft zu einem außer der Ehe geborenen Kinde festgestellt wird, hat allgemein bindende Wirkung und ist daher hinreichend für die Eintragung eines Randvermerkes über die Abstammung des Kindes im Geburtenbuch. Ents…
Text Das Vormundschaftsgericht trug auf Grund einer Beschwerde des Stadtjugendamtes St. P. als Vormund der mj. M. B. dem Standesbeamten die Eintragung eines Randvermerkes über die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft des A. G. im Geburtenbuch des Standesamtes St. P., betreffend die mj. M. B., auf …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Da es sich um eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes handelt, ist gegen diese ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur aus den im § 16 AußstrG. erschöpfend aufgezählten Gründen zulässig. Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses lassen erkennen, daß d…